Abs 2 übernimmt aus § 4b für die Innovationsstiftung für Bildung und ihre Substiftungen sinngemäß folgende Tatbestände:Eine Stiftung, zu deren Vermögenausstattung begünstigt zugewendet worden ist, ist verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte innerhalb von drei Jahren nach Zufluss für begünstigte Zwecke zu verwenden („zeitnahe Mittelverwendung“, Abs 1 Z 1; vgl § 4b Tz 16 ff).