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Aktuelle Hinweise zu § 4c (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Änderung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023; BGBl I 2023/188)

§ 4c wird wie folgt geändert:

In Abs 1 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

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