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4. Nachversteuerung der Zuwendung (Renner)

Renner19. LfgFebruar 2017

a) Zuschlag zur Körperschaftsteuer bei der Stiftung (Abs 2)

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Die empfangende Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer iHv 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter (vgl zu dessen Ermittlung § 4a Tz 19 f) zu entrichten, wenn sie

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