a) Zuschlag zur Körperschaftsteuer bei der Stiftung (Abs 2)
Die empfangende Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer iHv 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter (vgl zu dessen Ermittlung § 4a Tz 19 f) zu entrichten, wenn sie Seite 8