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3. Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen (Renner)

Renner19. LfgFebruar 2017

a) Zeitnahe Verwendung der Erträge (Abs 1 Z 1)

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Die Stiftung muss nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet sein, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten spendenbegünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs 2 (vgl § 4a Tz 26 ff) zu verwenden. Damit wird eine zeitnahe Mittelverwendung für die begünstigten Zwecke der Stiftung sichergestellt (Hammerl, RWZ 2016/26, 120).

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