Die Stiftung muss nach ihrer
Rechtsgrundlage verpflichtet sein, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens
mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten spendenbegünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs 2 (vgl § 4a Tz 26 ff) zu verwenden. Damit wird eine zeitnahe Mittelverwendung für die begünstigten Zwecke der Stiftung sichergestellt
(Hammerl, RWZ 2016/26, 120).