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zu § 130 GewO (Hanusch)

Hanusch32. LfgAugust 2023

§ 130 (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.

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