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zu § 129 GewO (Hanusch)

Hanusch32. LfgAugust 2023

§ 129 (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für

die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,

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