§ 128 (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58) bedarf es für
die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen,die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.