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zu § 127c GewO - Kommentierung

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Besondere Pflichten des außerhalb des Euro­päischen Wirtschaftsraums niederge­lassenen Reiseveranstalters

1
Der Reiseveranstalter ist zur Sicherstellung gemäß § 127 Abs 1 Z 1 verpflichtet, wenn er

nicht in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist und

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