Kommentierung
Inhaltsübersicht
1. Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens als Nebentätigkeiten
Gewerbetreibende, die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens erbringen, benötigen hierfür keine besondere Gewerbeberechtigung (§ 34)1).Im Bereich des Geld- und Zahlungsverkehrs gilt das BWG2). Gewerbetreibende können daher keine Bankgeschäfte als Nebengeschäfte betreiben. Allerdings sind Gewerbetreibende berechtigt, Dienstleistungen auf dem Gebiet des Geld- und Zahlungsverkehrs, die bisher auf Postämtern üblicherweise erbracht wurden, auch ohne besondere Gewerbeberechtigung durchzuführen, wenn die Gewerbetreibenden diese Dienstleistungen des Geld- und Zahlungsverkehrs im Namen und auf Rechnung der Österreichischen Postsparkasse erbringen3). ZB kann in ländlichen Gegenden ein „Greißler“ den kompletten Postdienst übernehmen4).