Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung (25. Lfg 2018) zu § 32 GewO - Kommentierung Rz 11
Alle Gewerbetreibenden sind berechtigt, alle Vor- und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen,die Produkte, die sie erzeugen,