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II. Rechnungslegung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Nach Abs 1 in Verbindung mit § 211 Abs 4 AktG sind die handelsrechtlichen Vorschriften über die Handelsbücher unverändert anzuwenden. Zur Frage, was unter Handelsbüchern zu verstehen ist, vgl § 22 Rn 5 , 7.

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