1. Entwicklung. Die Bestimmung, die mit den §§ 71-73 dGmbH vergleichbar ist, ist mit Ausnahme von Abs 1 seit ihrem Inkrafttreten unverändert geblieben. Abs 1 S 1 beschränkte sich ursprünglich darauf, die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und von Jahresbilanzen vorzuschreiben. Die GmbH-Novelle 1980 hat diese sehr allgemeine Vorschrift dadurch präzisiert, dass aktienrechtliche Parallelregelungen für entsprechend anwendbar erklärt wurden. Das RLG hat Abs 1 S 1 an seinen Regelungsgehalt angepasst und durch Verweisung auch auf § 211 Abs 1 letzter Halbsatz AktG klargestellt, dass das bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft beibehalten werden kann. Auch Abs 1 S 2 ist geändert worden, allerdings nur in terminologischer Hinsicht.