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III. Befriedigung und Sicherstellung der Gläubiger

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Information. Die Liquidatoren haben die Auflösung der Gesellschaft zu veröffentlichen. Das hat in den Bekanntmachungsblättern zu geschehen (zu ihnen § 55 Rn 2 und OGH RdW 2001, 153 = ecolex 2001, 50 mit Anm Grave, OLG Wien NZ 2000, 312). Außer der Mitteilung der Auflösung muss die Veröffentlichung eine an die Gläubiger gerichtete Aufforderung enthalten, sich bei den Liquidatoren zu melden. Das erklärt, warum neben der amtlichen Veröffentlichung der Auflösung (§ 88 Rn 6) noch ein weiterer Schritt dieser Art vorgeschrieben wird. Dass auch der Gesellschaft bekannte Gläubiger - direkt - dazu aufzufordern sind, sich zu melden, muss wohl im Sinn einer Kontaktaufnahme zwecks Bereinigung der Verbindlichkeit aufgefasst werden (vgl AC 2783). Zu bekannten Gläubigern zählen auch solche, die die Liquidatoren kennen müssen. Darauf, ob eine Verbindlichkeit nicht fällig oder streitig ist, kommt es nicht an (Reich-Rohrwig 716).

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