1. Anspruch der Gesellschaft. a) Abs 1 setzte einen auf die §§ 10, 25, 27 oder 33 gestützten Ersatzanspruch gegen Geschäftsführer (Stellvertreter) oder gegen Mitglieder des Aufsichtsrats voraus. Doch war bezüglich dieser Anspruchsgegner schon vor dem IRÄG 1997 (s Rn 2 a) anzunehmen, dass alle Ansprüche gemeint sind, die unter § 35 Abs 1 Z 6 fallen (vgl § 35 Rn 26). De lege lata steht dies zweifelsfrei fest. Ob dies jetzt auch für Ansprüche aus Vertrag zutrifft, ist ungeklärt. Die Materialien schweigen; ein einschlägiger Regelungswille ist deshalb nicht erkennbar. Anders als bei Ersatzansprüchen hat die Gesellschaft bei Verträgen in aller Regel eine Gegenleistung zu erbringen, weshalb die Durchsetzung des Anspruchs auch Aufwendungen verursacht. Dieser Unterschied spricht iVm dem Normzweck (Rn 1) dafür, Abs 1 jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn es an einer Vorleistung der Gesellschaft fehlt. Als Beklagte kommen auch frühere Organmitglieder und Liquidatoren in Betracht (OGH wbl 1993, 126, SZ 5/71, Gellis/Feil Rn 1 für Liquidatoren). Das folgt aus dem Normzweck (Rn 1). Auf Mitglieder eines fakultativen Organs (Beirat) ist § 48 entsprechend anwendbar. Denn weder die Pflichtenlage solcher Personen (§ 35 Rn 58) noch die (potentielle) Konfliktstruktur unterscheiden sich von der ausdrücklich geregelten Konstellation. Gegenüber Kompetenzüberschreitungen der Geschäftsführer steht der Gesellschaft ein Unterlassungsanspruch zu (§ 25 Rn 51). Praktisch bedeutsam ist dieser Anspruch nur, wenn die Geschäftsführer von der Mehrheit unterstützt werden. Schon daraus ergibt sich, dass die Minderheitenklage nach § 48 auch in diesem Fall möglich sein muss (vgl auch SZ 27/276). Hinzu kommt der jetzt maßgebliche Gesetzeswortlaut und der funktionelle Zusammenhang zwischen Schadenersatz- und Unterlassungsanspruch (Koziol/Welser II 23 f, 284 f).