Zum entstehungsgeschichtlichen Hintergrund der Bestimmung vgl § 45 Rn 1. Ihr Normzweck wird in den Materialien (HHB 13) wie folgt gekennzeichnet: Die Mehrheit dürfe nicht recht behalten, wenn sie sich über die berechtigte Reklamation der Minderheit einfach hinwegsetze. Dies gelte umso weniger, als der Vorstand nur zu oft eine gefügige Mehrheit beherrsche, welche Rechtsverletzungen zu decken geneigt sei. Deshalb müsse die Minderheit in die Lage versetzt werden, als außerordentliches Organ auch gegen den Willen der Generalversammlung das gute Recht der Gesellschaft zur Geltung zu bringen (zur aktuellen Bedeutung dieser Begründung SZ 55/1). Damit werden die § 35 Abs 1 Z 6 zugrunde liegenden Erwägungen (s dort Rn 32) abgewandelt.