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III. Konsequenzen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Verfahren. a) Zur Frage, wer Kläger sein kann, vgl Rn 9 f, zu möglichen Beklagten Rn 3, 3a, zu in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen Rn 3, 3a. Die Kläger sind Streitgenossen nach § 14 ZPO. Da es um die Durchsetzung eines Anspruchs der Gesellschaft geht (dazu OGH wbl 1993, 126, SZ 5/71), muss sich das Klagebegehren auf Leistung an diese richten. Zuständig ist im Regelfall das Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft (Reich-Rohrwig 416). Zur Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts in gewissen Fällen § 25 Rn 28. Eine Schiedsvereinbarung ist unbedenklich (vgl auch § 9 Abs 2 ASGG). Zur Frage eines Einsichtsrechts der Kläger in Unterlagen der Gesellschaft vgl OGH Rsp 1929/13. Die Frage erledigt sich nicht deshalb, weil es wegen der Möglichkeit einer Sonderprüfung kein Informationsbedürfnis gibt. Denn nach § 48 können nicht nur Ansprüche geltend gemacht werden, die mit bilanzwirksamen Vorgängen des letzten Geschäftsjahres zusammenhängen. Trotz der §§ 33 Abs 1, 25 Abs 7, 10 Abs 6 sind die Kläger vergleichs- und verzichtsbefugt (Reich-Rohrwig 416, anders Gellis/Feil Rn 4). Solche Geschäfte wirken nämlich nur inter partes. Die Gesellschaft wäre - nach erneuter Beschlussfassung gemäß § 35 Abs 1 Z 6 - daher nicht gehindert, ihrerseits auf Schadenersatz zu klagen.

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