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§ 110 ASVG (Poperl)

Poperl70. LfgMai 2020

§ 110 (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:

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