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§ 109 ASVG (Poperl)

Poperl70. LfgMai 2020

ABSCHNITT VII
Befreiung von Abgaben

 

§ 109 Die Versicherungsträger und der Dachverband genießen die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit die Versicherungsträger (der Dachverband) körperschaftsteuerpflichtig sind, wird durch das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, bestimmt.

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