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§ 111 ASVG (Poperl)

Poperl71. LfgOktober 2020

ABSCHNITT VIII
Strafbestimmungen

 

§ 111 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

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