12. Vertrag zwischen der Republik Österreich und Großbritannien und Nordirland BGBl 1964/19
Der Sendestaat oder eine gemäß Art. 9 Absatz 1 für ihn handelnde natürliche oder juristische Person ist von allen Steuern oder sonstigen Abgaben, die vom 5Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer anderen Verwaltungseinheit des Empfangsstaates vorgeschrieben oder erhoben werden, befreit.