13. Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen BGBl 1966/66
(1) Der Entsendestaat und der Missionschef sind hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstige Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.