10. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen BGBl 1960/195
(1) Die durch diesen Vertrag veranlaßten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche die Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand haben, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben befreit.