9. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention BGBl 1958/197
§ 4. (1) Die Bestimmungen der Salinenkonvention, die die Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben zum Gegenstand haben, bleiben mit der Maßgabe aufrecht, daß, soweit es sich um die Saalforste handelt, die Umsatzsteuer samt Zuschlägen die Grundsteuer und sämtliche Beiträge, deren Be4rechnung auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetrages erfolgt (derzeit der Beitrag zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Beitrag an die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg), erhoben werden.