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2. Übereinkommen zwischen dem Internationalen Kinderfonds (International Childrens Emergency Fund) und der österreichischen Regierung BGBl 1949/48

17. LfgJuli 2020

2. Übereinkommen zwischen dem Internationalen Kinderfonds (International Childrens Emergency Fund) und der österreichischen Regierung BGBl 1949/48

 

A. Der Fonds, sein Eigentum, Einkommen und alle seine Unternehmungen und Geschäfte irgendwelcher Art sind befreit von allen Abgaben, Steuern, Zöllen oder Gebühren, die durch die Regierung oder irgendwelche Behörden oder andere öffentliche Körperschaften in Österreich eingehoben werden. Der Fonds wird ebenso befreit sein von der Verbindlichkeit zur Einhebung oder Bezahlung von Steuern, Abgaben, Zöllen oder Gebühren, die durch die Regierung oder irgendeine Behörde oder eine andere Körperschaft vorgeschrieben sind.

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