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3. Abkommen über den Internationalen Währungsfonds BGBl 1949/105 Art 9 Abs 9

17. LfgJuli 2020

3. Abkommen über den Internationalen Währungsfonds BGBl 1949/105 Art 9 Abs 9

 

(a) Der Fonds, seine Aktiven, sein Eigentum, sein Einkommen und seine auf Grund dieses Abkommens genehmigten Operationen und Transaktionen sind frei von jeder Besteuerung und von allen Zollgebühren.

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