3. Abkommen über den Internationalen Währungsfonds BGBl 1949/105 Art 9 Abs 9
(a) Der Fonds, seine Aktiven, sein Eigentum, sein Einkommen und seine auf Grund dieses Abkommens genehmigten Operationen und Transaktionen sind frei von jeder Besteuerung und von allen Zollgebühren.