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zu § 8 PRG (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflOktober 2021

§ 8. (1) Nach Abschluss des Pauschalreisevertrags ist eine Preiserhöhung nur dann zulässig, wenn diese Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und wenn im Vertrag auf den dem Reisenden zustehenden Anspruch auf Preissenkung gemäß Abs. 4 hingewiesen wird. Im Pauschalreisevertrag ist anzugeben, wie Preisänderungen zu berechnen sind.

Seite 1261

(2) Eine Preiserhöhung ist überdies nur dann zulässig, wenn

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