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zu § 7 PRG (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflOktober 2021

3. Abschnitt
Übertragung und Änderung des Pauschalreisevertrags; Rücktritt vom Pauschalreisevertrag

 

§ 7. (1) Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen. Zu diesem Zweck hat er den Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger von der Übertragung in Kenntnis zu setzen. Eine Mitteilung darüber spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise gilt jedenfalls als angemessen.

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