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zu § 9 PRG (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflOktober 2021

§ 9. (1) Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise andere Inhalte des Pauschalreisevertrags als den Preis dann einseitig ändern, wenn

er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat,die Änderung unerheblich ist und

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