§ 805. Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frei, die Erbschaft unbedingt, oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohltat anzutreten oder auch auszuschlagen.
Lit:
Krehan, Die Ausschlagung der Erbschaft zugunsten Dritter, NZ 1950, 107; Scheffknecht, Die Erbrechtsveräußerung, NZ 1953, 97; Brunner, Erberklärung und Erbverzicht, NZ 1979, 96; Eccher, Die Wirkungen der Erbsentschlagung auf die Nachkommen, NZ 1982, 20; Zemen, Die gesetzliche Erbfolge nach der Familienrechtsreform (1981); ders, Erbsentschlagung und Eintrittsrecht der Nachkommen, JBl 1983, 617; Kralik 48 f; Czermak, Erlöschen der Substitution nach § 617 ABGB, NZ 1986, 1; Rief/Staringer, Qualifizierte Erbausschlagungen im Wandel der Judikatur, ecolex 1993, 56; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung3 (2003); Spitzer, Änderungen im Erbrecht durch das KindRÄG 2001, NZ 2003, 353; Seite 288