§ 806. Der Erbe kann seine gerichtliche Erbantrittserklärung nicht mehr widerrufen, noch auch die unbedingte abändern, und sich die Rechtswohltat des Inventariums vorbehalten.
Die Unwiderruflichkeit gilt sowohl für die positive Erbantrittserklärung (Annahme der Erbschaft; § 799 Rz 1 ff) als auch für die Erbausschlagung (s § 805 insb Rz 1; zur Änderung des Berufungsgrundes § 799 Rz 5).1