§ 781. Werden der Ehegatte oder die Eltern mit Stillschweigen übergangen, so können sie nur den Pflichtteil fordern.
Im Gegensatz zu Kindern können übergangene Aszendenten, der übergangene Ehegatte oder eingetragene Partner (§ 537a) auch bei irrtümlicher Übergehung von den §§ 777, 778 keinen Gebrauch machen. Es steht ihnen freilich das allgemeine Anfechtungsrecht wegen Irrtums nach § 572 zu1 (sa vor § 776 ff Rz 5).