vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 780 ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

§ 780. Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloß befugt, den Pflichtteil zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hat.

Lit:

Zemen, Die gesetzliche Erbfolge nach der Familienrechtsreform (1981) 33 ff; Ch. Rabl, Die Folgen einer Enterbung für die gesetzliche Erbfolge, NZ 2003, 257; Samek, Das österreichische Pflichtteilsrecht (2004).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte