§ 780. Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloß befugt, den Pflichtteil zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hat.
Lit:
Zemen, Die gesetzliche Erbfolge nach der Familienrechtsreform (1981) 33 ff; Ch. Rabl, Die Folgen einer Enterbung für die gesetzliche Erbfolge, NZ 2003, 257; Samek, Das österreichische Pflichtteilsrecht (2004).