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zu § 782 ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

§ 782. Wenn der Erbe beweisen kann, dass ein mit Stillschweigen übergangener Noterbe sich einer der in den §§ 768-770 angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat; so wird die Übergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen.

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Der Erbe kann die Rechtsfolgen der §§ 776 ff abwenden, wenn er beweist, dass ein Enterbungsgrund vorliegt, der für die Übergehung auch kausal war.111 Ob 185/65 = SZ 38/194; 1 Ob 644/80 = EF 36.086. Dann gebührt dem übergangenen Noterben nicht einmal der Pflichtteil.

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