§ 782. Wenn der Erbe beweisen kann, dass ein mit Stillschweigen übergangener Noterbe sich einer der in den §§ 768-770 angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat; so wird die Übergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen.
Der Erbe kann die Rechtsfolgen der §§ 776 ff abwenden, wenn er beweist, dass ein Enterbungsgrund vorliegt, der für die Übergehung auch kausal war.1 Dann gebührt dem übergangenen Noterben nicht einmal der Pflichtteil.