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zu § 773a ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

Pflichtteilsminderung

 

§ 773a. (1) Standen der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern.

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