§ 773. Wenn bei einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Noterben das wahrscheinliche Besorgnis obwaltet, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz, oder größtenteils seinen Kindern entgehen würde; so kann ihm der Pflichtteil von dem Erblasser, jedoch nur dergestalt entzogen werden, dass solcher den Kindern des Noterben zugewendet werde.