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zu § 774 ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

Wie der Pflichtteil zu hinterlassen

 

§ 774. Der Pflichtteil kann in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche Benennung des Pflichtteiles hinterlassen werden. Er muss aber dem Noterben ganz frei bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem Noterben ein größerer Erbteil zugedacht; so kann sie nur auf den Teil welcher den Pflichtteil übersteigt, bezogen werden.

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