§ 772. Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben.
Nach einhA erstreckt sich § 772 sowohl auf die ausdrückliche Enterbung als auch auf die Übergehung.1§ 772. Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen in der gesetzlichen Form erklärten Widerruf aufgehoben.
Nach einhA erstreckt sich § 772 sowohl auf die ausdrückliche Enterbung als auch auf die Übergehung.1