§ 771. Die Enterbungsursache muss immer, sie mag von dem Erblasser ausgedrückt sein oder nicht, von dem Erben erwiesen werden, und in den Worten, und dem Sinne des Gesetzes gegründet sein.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Enterbungsgrundes liegt beim Erben, da der Noterbe die Bestimmung des § 762 für sich hat.1 Im Fall einer Abtretung des Pflichtteilsanspruchs wäre die Enterbungsursache dem Zessionar gegenüber nachzuweisen.2 Geht der Enterbte gem § 951 gegen den Beschenkten vor, trifft die Beweislast diesen.3 Diese Beweislastverteilung ändert aber nichts daran, dass im Streitfall der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil geltend zu machen hat4 (s § 764 Rz 9 f). Der Erbe hat auch die Kausalität des Enterbungsgrundes nachzuweisen,5 wobei idR der Nachweis der Kenntnis des Erblassers vom Enterbungsgrund zum Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens ausreicht.