§ 770. Überhaupt kann einem Noterben auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben nach den §§ 540-542 des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichtteil entzogen werden.
Lit:
Kralik 282 f.
§ 770. Überhaupt kann einem Noterben auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben nach den §§ 540-542 des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichtteil entzogen werden.
Lit:
Kralik 282 f.