§ 769. Aus den gleichen Gründen können auch der Ehegatte und die Eltern enterbt werden; der Ehegatte außerdem dann, wenn er seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat.
Lit:
wie zu § 540; Zankl, Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten (1996); Stefula, Zu den allgemeinen familiären Beistandspflichten, ÖJZ 2005/35.