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zu § 700 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

d) Bedingung der Nichtverehelichung;

 

§ 700. Die Bedingung, dass der Erbe oder der Legatar sich, selbst nach erreichter Volljährigkeit, nicht verehelichen solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person muss, wenn sie ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, dass der Erbe oder Legatar eine bestimmte Person nicht heirate, kann gültig auferlegt werden.

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