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zu § 701 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

e) wenn die Bedingung bei dem Leben des Erblassers erfüllt worden

 

§ 701. Ist die in der letzten Willenserklärung vorgeschriebene Bedingung schon bei dem Leben des Erblassers eingetroffen; so muss die Erfüllung derselben nach dem Tode des Erblassers nur dann wiederholt werden, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatars besteht, welche von ihm wiederholt werden kann.

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