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zu § 699 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

c) mögliche und erlaubte Bedingungen;

 

§ 699. Sind die Bedingungen möglich und erlaubt; so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden; sie mögen vom Zufalle, von dem Willen des bedachten Erben, Legatars, oder eines Dritten abhängen.

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