und wer mit der Entrichtung des Vermächtnisses beschwert werden könne
§ 649. Die Vermächtnisse fallen in der Regel allen Erben, selbst in dem Falle, dass die einem Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach Maß ihres Erbteiles zur Last. Es hängt jedoch von dem Erblasser ab, ob er die Abführung des Legats einem Miterben, oder auch einem Legatar besonders auftragen wolle.