§ 648. Der Erblasser kann auch Einem oder mehrern Miterben ein Vermächtnis vorausbestimmen, in Rücksicht desselben sind sie nur als Legatare zu betrachten.
Lit:
Eigner, Einzelzuwendungen an die Erben, NZ 1980, 142; Kralik 208; Welser, Einsetzung auf bestimmte Teile und gesetzliches Erbrecht, NZ 1997, 345; ders, Berufung zu Erbquoten und Zuweisung einzelner Sachen, FS Rechberger (2005) 709; Gruber, Erbteilungsübereinkommen und Testament, FS Welser (2004) 239; Apathy, Teilungsanordnung und Erbeinsetzung, JBl 2006, 137; Zemen, Zum Vermächtnis des Erbhofes, NZ 2006, 200; Gruber/Sprohar-Heimlich/Scheuba, Erbeinsetzung und Vermächtnis, in Vermögensnachfolge 484 (491 f); Bittner, Nachlassteilung, in Vermögensnachfolge 354.