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§ 535 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis

 

§ 535. Wird jemanden kein solcher Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht; sondern nur eine einzelne Sache, eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung; eine Summe; oder ein Recht zugedacht; so heißt das Zugedachte, obschon dessen Wert den größten Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtnis (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen worden, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als ein Vermächtnisnehmer (Legatar) zu betrachten.

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