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§ 536 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Zeitpunkte des Erbanfalles

 

§ 536. Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können.

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