vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 534 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 534. Die erwähnten drei Arten des Erbrechtes können auch neben einander bestehen, so dass einem Erben ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Teil aus dem letzten Willen, dem andern aus dem Vertrage, und einem dritten aus dem Gesetze gebührt.

Lit:

Wie bei § 533, weiter B. Jud, Schenkung auf den Todesfall und Berechnung des „freien Viertels“ beim Erbvertrag, NZ 1999, 268; Welser, Einsetzung auf bestimmte Teile und gesetzliches Erbrecht, NZ 1997, 345.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte