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§ 103 EheG (Teschner)

Teschner5. AuflApril 2019

§ 103. aufgehoben (durch das BG BGBl 1977/403 – KindRÄG).

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Die Bestimmung diente ursprünglich der authentischen Interpretation des Begriffes „Sorgeberechtiger“ (§ 3); s auch Bemerkungen zu § 102.

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