§ 104. § 43 Abs 2 Satz 2 gilt für den Fall, dass die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben oder berichtigt wird.
EheG
§ 104. § 43 Abs 2 Satz 2 gilt für den Fall, dass die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben oder berichtigt wird.
EheG